Schriftsatz vom 10.5.2002

Verfasser: Dr. Hans Kohlschütter

Oberlandesgericht München
Prielmayerstr. 5
80097 München

Aktenzeichen: 6 U 5259/01

In dem Rechtsstreit

[...]

Kohlschütter, Christian
Prozessbevollmächtigte: Rainer Fromme

wird folgende Stellungnahme auf die Ausführungen der Klägerin in der Anschlussberufung bzw. Berufungserwiderung vom 25.03.2002 vorgetragen:

Soweit die Klägerin meint, und zwar auf Seite 11 der Berufungserwiderung, dass Verspätung in Bezug auf den Vortrag des Beklagten gegeben sei, dürfte dies eher für die Anschlussberufung der Klägerin zutreffen. Sie hätte binnen Monatsfrist nach Zustellung der Berufungsbegründung des Beklagten vorgelegt werden müssen. Zumindest hätte sie im Falle der wirksamen Fristverlängerung bis spätestens 02.04.2002 bei Gericht eingehen müssen, wenn sie rechtswirksam hätte sein wollen (§ 524 Abs. 2 ZPO). Sie ist also bereits unzulässig. Darüber hinaus ergibt sich ihre Unbegründetheit aus genau den Gründen, die der Beklagte zur Berufungsbegründung geltend gemacht hat.

I.

Der Beklagte ist erfreut, dass die Klägerin in ihrem Rückzugsgefecht im Schriftsatz vom 25.04.2002 das Urteil des Kammergerichts vom 09.06.2002 erwähnt. Sie zitiert die Feststellung des Kammergerichts, dass dann, wenn der Antragsgegner eine direkte Datenübernahme nicht vornimmt, ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gerade nicht gegeben ist. Das Kammergericht bekräftigt also, dass dann, wenn die Datenübernahme über ein öffentliches System, nämlich ein Ticket-System, stattfindet, die Zugangsvermittlung zulässig sei. Im verfahrensgegenständlichen (vorliegenden) Falle ist ein öffentliches System, nämlich das Internet-Angebot der Klägerin gegeben. In diesem Angebot der Klägerin halten sich genau die Fundstellen auf, die der Beklagte zitiert bzw. verlinkt hat.

Es ist unerfindlich, wieso die Klägerin die Kammergerichtsherren als ihre Gewährsleute betrachtet.

Falsch ist die weitere Erwägung der Klägerin in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte jemals in die Datenbank der Klägerin oder in das Datenbankwerk der Klägerin eingegriffen habe.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Soweit die Klägerin hervorhebt, und dies tut sie andauernd, dass ein Fünf-Minuten-Abstand ge­wählt worden sei, ist bereits nachgewiesen worden, dass beim Beklagten keine Wahl stattgefunden hat, son­dern ein technischer Fehler gewaltet hat. Darüber hinaus ist keineswegs ein Fünf-Minuten-Abstand der Fall gewesen. Aus der von der Klägerin übergebenen Liste (BB3) geht hervor, dass der Zeitab­stand sich auf zehn Minuten belaufen hat. Dieser (irrtümlich) verkürzte Zeittakt beruhte auf einem rechnerischen Schaltfeh­ler.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Wie bereits in der Pressemitteilung des Beklagten deutlich gemacht worden ist, war als Zeittakt ein Abstand von 30 Minuten vorgesehen. Es erscheint als unfair, wenn die Klägerin immer wieder auf eine Fehlleistung der Maschine hinweist, um eine Fehlhandlung des Beklagten nachweisen zu wol­len. Dies geht nicht an. Dies ist unsachlich.

Natürlich sind innerhalb der zehn Minuten, die hier vorübergehend abgerufen worden ist, keine neuen Nachrichten hinzugekommen, sodass eben dies nicht angelastet werden kann. In Wahrheit ist hier nur folgendes gewesen: Die Klägerin hatte eben Anstoß genommen an dem kurzen Zeittakt, der in der Tat eine technische Fehlleistung war, und hier hätte es genügt, wenn sich die Klägerin begnügt hätte mit der Korrektur des Zeittaktes. Hierauf wäre der Beklagte auch von selbst gekom­men. Es bedurfte nicht einmal einer Reklamation. Es bedurfte erst recht keines Rechtsstreits, nach­dem längst der Fehler behoben war und im Übrigen das Internetangebot der Klägerin längst vom Beklagte exkommuniziert worden war.

Er hat nicht nur den Zehn-Minuten-Abstand eingestellt, sondern die gesamte Zugangsvermittlung sofort unterlassen.

Wenn der im Hinblick auf die längst bei der Klägerin eingeführte Passwort-Regelung inzwischen erledigte Klageanspruch jemals hätte begründet sein wollen, hätte die Klägerin, was im Übrigen der Erstrichter verkannt hat, einen Anspruch auf Unterlassung des Zugriffs im Fünf-Minuten-Abstand erheben müssen. Dies ist niemals geschehen! Die Klägerin begehrt uneingeschränkt Unterlassung einerseits und andererseits führt sie Beschwerde über den Fünf-Minuten-Abstand des angeblichen Zugriffs, der natürlich kein Fünf-Minuten-Abstand war, sondern ein Zehn-Minuten-Abstand war, wie bereits wiederholt ausgeführt worden ist.

Wenn durch den technischen Fehler, nämlich durch den zu kurzen Zeittakt, die Klägerin sich gestört gefühlt hätte, so hätte sie dies mit einem Unterlassungsanspruch und einer Unterlassungsklage geltend machen müssen. Die Klägerin hat dies nicht getan. Sie hat sozusagen flächendeckend unabhängig vom Zeittakt ein Unterlassungsbegehren geltend gemacht. Aus diesem Grunde kann die Klägerin nicht mit dem Argument gehört werden, das sie ständig wiederholt, dass sie hier durch den kurzen Zeittakt gestört worden sei, und dass insoweit eine systematische anormale Auswertung durch den Beklagten vorgenommen worden sei.

II.

Weiter verkennt die Klägerin die Tragweite des gesetzlichen Unzumutbarkeitsvorbehalts gemäß § 87 b Abs. 1. Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch wäre, dass die Suchmaschinentätigkeit des Beklagten der normalen Auswertung der Datenbank zuwider läuft bzw. die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt. Bekanntlich sind alle möglichen Generalklauseln stets Einfallstore für das Verfassungsrecht, das gerade im Bereich der Willensbildung und der Liberalität der Informationsbeschaffung sich gewiss zugunsten des Beklagten auswirkt. Das sui generis Recht, das hier die Klägerin reklamiert, steht unter dem Vorbehalt, dass der Klägerin eine Duldung der Suchmaschinentätigkeit, die sie bei dem Beklagten beanstandet, unzumutbar ist.

Inwiefern ist es für einen Zeitungsverlag im Allgemeinen und für die Klägerin im Besonderen auch nur im Geringsten unzumutbar (unerträglich, inkompatibel, wesensfremd), zu dulden und anzuerkennen, dass jemand Folgendes in Anspruch nimmt: "Es ist mir gestattet (gewesen), jedermann den Ort desjenigen Lesesaales (Internet-Adresse) bekannt zu geben, wo jedermann diejenigen Nachrichten lesen kann, die die Klägerin dort im Lesesaal (Internet-Adresse) zuvor uneingeschränkt zur Lektüre durch die Öffentlichkeit frei gegeben hat!"

Nun mag man meinen, dass dieses Beispiel hinkt, da die Zeitungen der Klägerin in keinem Lesesaal der Welt ausgestellt werden. Dies mag sein. Man ersetze das Wort "Lesesaal" durch das Wort "Schaukasten". Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit befindet sich an der Außenwand des Gebäudes des Zeitungsverlags der Klägerin ein Schaukasten, in dem sich täglich das Zeitungsexemplar der Klägerin ausgestellt findet, damit die Passanten Gelegenheit nehmen können, dort die aktuellen Ereignisse, die die Klägerin für veröffentlichungsbedürftig hält, zur Kenntnis zu nehmen, und zwar, ohne dass man die Zeitung abonnieren muss. Man muss dort also nichts zahlen, sondern man stellt sich hin und liest im Schaukasten das gesamte Zeitungsexemplar einschließlich der Annoncen.

Die Meinung der Klägerin, dass der Beklagte nicht befugt sei, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, an welchem Ort sich der Schaukasten befindet, ist abwegig. Der Beklagte darf die Leute darauf aufmerksam machen, wo sich der Schaukasten befindet. Darüber hinaus darf der Beklagte die Leute darauf hinweisen, welche aktuellen Schlagzeilen die Nachrichten haben, die die Klägerin in dem Zeitungsexemplar veröffentlicht, das sie im Schaukasten ausstellt.

Es ist ganz hilfreich, sich diesen Vergleich zu vergegenwärtigen, denn es gibt keinen prinzipiellen Unterschied zwischen der Rechtsstellung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der analogen Welt einerseits und der digitalen Welt andererseits. Es gibt kein Sonderrecht für Internet-Benutzer in dem Sinne, dass hier das Handlungssubjekt weniger Rechte hat als außerhalb des Internets. Darüber hinaus gibt es keinen Grundsatz dahingehend, dass ein Zeitungsverlag nur deshalb mehr Rechte hat, wenn er am Internet teilnimmt, als wenn er am Internet nicht teilnimmt.

Im Übrigen ist zu bedenken, dass Zeitungsmeldungen, die ein Zeitungsverlag an die Öffentlichkeit gegeben hat, im Moment ihrer Publizierung zitierfähig sind in dem Sinne, dass die Koordinaten ihres Fundortes keinerlei Einschränkung unter dem Gesichtspunkt der Verbreitung unterliegen.

Inwiefern soll das Internet das Recht vermitteln, dass man die Nachrichtenversorgung der Bevölkerung bewirtschaftet? Inwiefern geht es an, die Nutzung allgemein zugänglicher Nachrichtenquellen von der Willkür von Privatpersonen abhängig zu machen? Die Nutzung beschränkt sich bekanntlich darauf, dass hier nur eine Zugangsvermittlung erfolgt ist, also eine Bekanntgabe des Ortes der Nachrichtenquelle! Es erscheint als wesensfremd und unerträglich und als inkompatibel, der Presse das Recht zuzugestehen, willkürlich auszuwählen, wer das Recht haben soll, das von der Klägerin ohne jede Zugangsbeschränkung ins Internet gestellte Internetangebot zur Kenntnis zu nehmen.

III.

Soweit die Klägerin nach wie vor geltend macht, und zwar auf Seite 9 der Berufungserwiderung unter Ziffer 4, dass der Newsclub keine Suchmaschine sei, verweist der Beklagte auf die einschlägige Literatur, in der immer wieder die Suchma­schine "Newsclub" gerade als Suchmaschine erörtert wird und als solche auch anerkannt ist. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die ausführliche Sachdarstel­lung im Schriftsatz vom 06.03.2002 und verweist auf die einschlägigen Literaturnachweise.

Soweit die Klägerin die Behauptung wiederholt, wonach der Newsclub keine Suchmaschine sei, stelle ich fest, dass im Internet die Suchmaschine des Beklagten ständig als Suchmaschine bezeichnet wird.

Beweis: a) Vorlegung eines Computerausdrucks aus dem "Suchlexikon" vom 04.05.2002 (K1)

b) Computerausdruck aus "Suchmaschinen verstehen", wo explizit auf die Stichwortsuche bei Newsclub hingewiesen wird (K2)

c) Computerausdruck aus "Sucharchiv" vom 04.05.2002 (K3)

d) Computerausdruck aus "Oles Portal" vom 04.05.2002 (K4)

Soweit die Klägerin nach wie vor geltend macht, dass das Urteil des OLG Köln im Fall "Paperboy" ganz andere Rechtsfragen zum Gegenstand habe, als im verfahrensgegenständlichen Fall anstehen,

fällt auf, dass es inzwischen diverse ähnliche Nachrichten-Suchmaschinen gibt.

Im Internet findet sich bei Eingabe des Wortes "Paperball" folgende Mitteilung: "Paperball ist eine Suchmaschine für tagesaktuelle deutschsprachige Zeitungsartikel."

Diese Selbstbeschreibung entspricht auch dem Selbstverständnis des von dem Beklagten betriebe­nen Newsclub.

Dies gilt auch für "Paperboy". Inzwischen gibt es auch von Google eine entsprechende Nachrichten-Suchmaschine (http://www.google.com/news).

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Frankfurt um Urteil vom 05.09.2001 (NJW-RR 2202, 545) hervorgehoben, dass im Hinblick auf die "explodierende" Anzahl an Internet-Angeboten den Suchmaschinen als Navigationshilfen eine Schlüsselfunktion für die Funktionstüchtigkeit des Internet zukommt: "Der Weg zu Inhalten, bei denen dem Nutzer der Weg dorthin nicht bekannt ist, führt zwingend über eine solche Suchmaschine. Ist ein Inhaltsangebot nicht über sie zu finden, ist es für die breite Öffentlichkeit praktisch inexistent. Es besteht deshalb ein Allgemeininteresse daran, die Leistungsfähigkeit dieser "de facto" netznotwendigen Einrichtungen zu erhalten (vgl. Freytag, Haftung im Netz, Schriftenreihe "Information und Recht", S. 235)" (Landgericht Frankfurt, aaO, S. 546 li.Sp.).

Es wird also das Allgemeininteresse an der Leistungsfähigkeit von Einrichtungen wie z.b. Suchmaschinen ausdrücklich betont. Die Betreiber von Suchmaschinen sind lediglich Zugangsvermittler (Landgericht Frankfurt, MMR 2001, 405).

Inzwischen ergibt sich eine ganz groteske Situation:

Die von der Klägerin seinerzeit frei zugänglich ins Internet gestellten Nachrichten sind schon seit geraumer Zeit über andere Suchmaschinen zugänglich, wie z.B. Paperball usw. Dies bedeutet, dass der Beklagte überhaupt nicht auf das Internet-Angebot der Klägerin unmittelbar angewiesen wäre bzw. gewesen ist. Er braucht bloß Paperball anzusprechen, wo alles gebracht wird, was die Klägerin ins Internet stellt! Sicherlich ist es der Klägerin unbenommen, Paperball zu gestatten, das zu tun, was dem Beklagten verboten sein soll, denn die Klägerin kann sich ihre Kartelle aussuchen wie sie mag, aber jedenfalls braucht der Beklagte die Klägerin überhaupt nicht, um die Nachrichten vermitteln zu können, die die Klägerin ins Netz stellt. Der Beklagte kann sich diese Nachrichten vermitteln lassen von Paperball oder von Berlin online und anderen Suchmaschinen.

Dies bedeutet, dass es überhaupt keinen Sinn macht, wenn die Klägerin dem Beklagten untersagen will, dass der Beklagte bei der Klägerin eine Vermittlung vorgenommen habe.

Der Beklagte hätte also die Schlagzeilen ohne Weiteres von Paperball übernehmen können, ohne dass dann die Klägerin auch nur mit dem Schein des Rechts geltend machen könnte, was sie jetzt tun, nämlich, dass angeblich der Beklagte das Internet-Angebot der Klägerin auf Schlagzeilen durchsucht, die für Benutzer der Suchmaschine des Beklagten von Interesse sein können.

Dass inzwischen dieses ganze Problem geworden ist, ist früher schon ausgeführt worden. Inzwischen hat die Klägerin ihr Internet-Angebot passwortabhängig gemacht, so dass ihr jegliches Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche fehlt!

IV.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 25.04.2002 das Urteil des OLG Köln vom 01.09.2000 auf Seite 3 als Beleg für die von ihr vertretene Rechtsansicht zitiert, übersieht die Klägerin, dass Preislisten und Produktinformationen über Tiefdruckmaschinen etwas anderes sind als Nachrichten über lokale Ereignisse.

Die Meinung der Klägerin, dass die von ihr verbreiteten und hier verfahrensgegenständlichen lokalpolitischen Ereignis-Berichte irgendeine Ähnlichkeit aufweisen mit wirtschaftlich nutzbaren Erfindungen oder Informationen über Erfindungen oder über bestimmte Angebote, deren Nutzung dazu geeignet ist, ein geldwerten Vorteil herauszuholen, geht fehl. Wenn ein Interessent etwa über das Internet eine Information über einen neuen Arbeitsplatz erhält oder eine Information über die Lieferadresse einer bestimmten Ware erhält, so ist dies etwas ganz anderes als im vorliegenden Fall, bei dem es allein darum geht, die Voraussetzungen herzustellen, für eine gleichberechtigte Beteiligung an der öffentlichen Willensbildung. Wenn das Ansinnen der Klägerin verfassungsrechtlich vertretbar und begründbar wäre, die Suchmaschine des Beklagten zu verbieten, dann müsste es auch zulässig sein, das allgemeine Wahlrecht abzuschaffen.

V.

Soweit die Klägerin das Urteil des AG Rostock auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 25.04.2002 kommentiert, übersieht die Klägerin Folgendes:

Es gibt keine Ähnlichkeit mit unserem Fall! Denn im Fall des Amtsgerichts Rostock geht es darum, dass man eine Linksammlung in einem ganz anspruchsvollen Sinne hergestellt hatte. Man hatte nämlich aufgrund von Sucharbeit bestimmte Einzelinformationen katalogmäßig zusammengestellt, nämlich beispielsweise die Identität und Namen aller Metzger und Bäcker und Tiefdruckmaschinenhersteller, die innerhalb der Stadt Wismar angesiedelt sind. Der Benutzer dieser Linksammlung hat dann die Möglichkeit, sozusagen diese gelben Seiten zu verlassen und eben auf das spezielle Angebot des Anbieters Zugriff zu nehmen, entweder des Anbieters von Backwaren oder Tiefdruckmaschinen. Abgesehen davon, dass es sich um eine rein kommerzielle Sache handelt, geht es natürlich im vorliegenden Fall um etwas ganz anderes: Hier hat die Klägerin die Überschriften aufgelistet. Sie ernennt das Inhaltsverzeichnis ihres Internet-Auftritts zur "Linksammlung"! Dies ist natürlich schon eine ganz eigenwillige Begriffsbildung. Rein formal geht es bei dem Index der Klägerin um eine Ansammlung von Fundstellenangaben, die auf die Folgeseiten des eigenen Internet-Angebots verweisen, nämlich auf die Volltexte, der zu den Überschriften gehörenden Texte ("Meldungen"). Im Falle des Amtsgerichts Rostock hat sozusagen der Eingriff des Täters dazu geführt, dass die gesamte Position der Antragstellerin gegenstandslos geworden ist. Der Täter hat sich an die Stelle des Urhebers der gelben Seiten gesetzt. Er hat die gelben Seiten sozusagen kopiert, so dass nun die Interessenten die Möglichkeit hatten, entweder bei dem ursprünglichen Urheber oder aber bei dem Plagiator die gewünschte Information abzurufen. Damit konkurriert dann der Plagiator mit dem ursprünglichen Urheber! Dies ist in unserem Fall gerade ausgeschlossen! Der Interessent gelangt eben immer nur zur derjenigen Fundstelle, die der Anbieter, nämlich hier die Klägerin, ins Netz gestellt hat. Wenn der Anbieter den Nachrichten-Volltext aus dem Internet entfernt, so hat die eben dargelegte Tatsache zur Folge, dass der Interessent eben der Nachricht nicht teilhaftig werden kann. Anders ist dies im Fall des Amtsgerichts Rostock! Hier hat sich eben der Plagiator die Fundstelle geholt und er hat sie dem Urheber weggenommen! Wie man dazu kommen kann, diese Fälle, die einerseits beim Amtsgericht Rostock thematisiert worden sind und die hier gegeben sind, miteinander zu identifizieren, ist unbegreiflich.

VI.

Soweit die Klägerin auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 25.04.2002 meint, dass der Newsclub kein Suchdienst sei, sondern ein Datenbank-Übernehmer sei, der eins zu eins eine fremde Datenbank der Klägerin übernehme, irrt sich die Klägerin. Der Beklagte übernimmt die Datenbank der Klägerin nicht, wobei unklar ist, was die Klägerin mit eins zu eins-Übernahme meint. Offenbar meint sie, dass der Beklagte kopieren würde. Dies ist nicht der Fall.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Er vermittelt dem Benutzer den Zugang zu den Volltexten der Meldungen der Klägerin.

Beweis: Wie vor.

Ganz gravierend ist die Fehlleistung der Klägerin bei der Interpretation des Urteils des Landgerichts München vom 01.03.2002 (SV-online). Hier behauptet die Klägerin auf Seite 5 des Schriftsatzes im letzten Absatz, dass das Landgericht München festgestellt habe, dass die Suchergebnisse des Internet-Suchdienstes einer Zwischenspeicherung entbehren würden. Angeblich sei dies der Unterschied zwischen dem SV-online-Fall und dem verfahrensgegenständlichen Fall bei uns.

Die Klägerin übersieht, dass in dem Urteil des Landgerichts München vom 01.03.2002 auf Seite 14 gerade im Gegenteil davon ausgegangen wird, und dies wird sogar ausdrücklich gesagt, "dass eine Speicherung der Informationen, die an die Kunden übermittelt werden, auf einem Datenträger der Beklagten erfolgt"!

Wörtlich heißt es weiter:

"Eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG kann ohne Kenntnis des vervielfältigten Artikels und der übernommenen Teile nicht festgestellt werden."

Schließlich heißt es weiter:

"Auch wenn die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes, selbst kleinster Teile unter § 16 UrhG fällt, liegt eine Urheberrechtsverletzung nur dann vor, wenn der vervielfältigte Teil urheberrechtlich geschützt ist. Soweit schutzunfähige Teile eines Werkes vervielfältigt werden, besteht das Verbotsrecht aus § 16 UrhG nicht (vgl. Schricker/Löwenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 14). Wie bereits oben ausgeführt, stellt die Übernahme der Fundstelle keine und die der Artikelüberschrift bzw. der ersten Zeilen in der Regel keine urheberrechtsfähige Leistung dar."

Dem ist nichts hinzuzufügen.

VII.

Auch die weitere Behauptung der Klägerin auf Seite 6, wonach der Beklagte mit den Nachrichten gehandelt habe, geht fehl.

Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt mit Schlagzeilensammlungen einen Handel getrieben. Zum Handel gehört ein An- und Verkauf.

Die von dem Beklagten erbrachte Dienstleistung ist der Raiffeisenbank Mainfranken zur Verfügung gestellt worden, und zwar in der gleichen Weise wie dies im Fall SV-online geschehen ist. Natürlich kann der Beklagte einen Kunden haben. Auf keinen Fall wurde eine Leistung der Klägerin vom Beklagten verkauft! Die Vermittlungsleistung, die der Beklagte erbracht hat, durfte der Beklagte in Rechnung stellen, und zwar über die Raiffeisenbank Hof, so dass, wie bereits ausgeführt wurde, dem Beklagten ein Entgelt von 40,00 DM pro Monat als Unkostenpauschale erstattet werden musste und erstattet worden ist. Dies ist keine Vergütung im Sinne eines Verkaufserlöses! Dies sollte auf der Hand liegen und gerade auch für die Klägerin klar sein, die sich ja ganz andere Vorstellungen über den Wert ihrer Nachrichtenverteilung macht.

VIII.

Soweit die Klägerin auf Seite 6 der Berufungserwiderung meint, dass aus Gründen, die von der Klägerin nicht mitgeteilt werden, "davon auszugehen (ist), dass sämtliche Artikel des Ressorts auch mit Schlagzeilen auf den Frontseiten der Dienste verlinkt waren", ist zu bemerken, dass dieser Ausgangspunkt der Klägerin unzutreffend ist. Er ist willkürlich falsch gewählt.

Zurückgewiesen wird auch die Bemerkung auf Seite 14 der verspäteten Berufungserwiderung der Klägerin vom 25.03.2002, bei dem OLG München eingegangen am 05.04.2002, wie folgt: "Er hat die Schlagzeilensammlung ein­schließlich der von der Klägerin erstellten Links zu den Volltextsei­ten durch Upload in sein Inter­netaufgebot unter www.newsclub.de übernommen und dort dauerhaft vervielfältigt. Die verlinkte Schlagzeilensammlung der Klägerin war durch das fünfminütliche Auslesen durch den Beklagten in dessen Internetangebot abgebildet."

Diese Sachdarstellung ist unrichtig, zumal bereits die Terminologie nicht nachvollziehbar ist. Ganz irreführend wird von "Upload" in dem Text gesprochen, obwohl unter dem "Upload" grundsätzlich Folgendes verstanden wird: Man übermittelt Informationen vom eigenen Computer auf einen aus­wärtigen Computer.

Dass dieser Vorgang in unserem Fall überhaupt nicht im Geringsten gegeben ist, liegt auf der Hand, sodass der zitierte Text der Klägerin schlechthin unverständlich ist.

Sollte nun die Klägerin vielleicht sich verschrieben haben und gemeint haben, dass in Wahrheit bei dem Beklagten ein "Download" stattfinde, so ist dies ebenfalls falsch. Unter diesem Vor­gang ver­steht man bekanntlich, dass Informationen von einem auswärtigen Computer auf den eige­nen Com­puter übermittelt werden.

Hiervon spricht man aber nur dann, wenn ein ganzes Programmpaket "herunter geladen" wird. Dies ist die moderne Form der Computernutzung durch Kinder, die alle möglichen Spiele auf diese Wei­se in ihren Computer aufnehmen.

Tatsächlich findet bei der Nutzung des Newsclub nicht im Geringsten entweder ein Heraufladen oder ein Herunterladen statt. Keines von beiden findet statt! Vielmehr findet Folgendes statt:

Es ist gegeben ein ganz ordinäres Surfen im Internet. "Ordinär" deshalb, weil ein ganz gewöhnli­cher Browser zum Einsatz gekommen ist. Bei Newsclub wird der handelsübliche Web-Browser ge­nutzt, der im Übrigen auch ausdrücklich namentlich erwähnt worden ist ("Lynx"), wie unmittelbar im Computerausdruck vermerkt ist, den die Klägerin als Anlage BB3 übergeben hat.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Dieser Browser funktioniert in keiner spektakulären Weise, sondern nur eben so, wie dies jeder Browser tun muss, der funktionieren soll: beispielsweise Microsoft Internet Explorer, Netscape usw.

Beweis: Sachverständigengutachten.

IX.

Die anhaltenden Bemühungen der Klägerin, dem Newsclub die Eigenschaft einer Suchmaschine abzusprechen, ganz so, als ob er verlinkte Nachrichten vervielfältige, ist ein Sachvortrag, der tech­nisch unrichtig ist und deshalb rechtlich unerheblich ist. Der Sachvortrag ist insofern haarsträubend fehlerhaft, als eben in Wahrheit keine Vervielfältigung gegeben ist.

Indem die Klägerin diese Dinge ständig wiederholt, werden sie nicht richtiger. Sie finden sich auch auf Seite 8 unter Buchstabe e), wo von der Klägerin "klargestellt" wird, "dass der Beklagte selbst keine eigene Verlinkung vorgenommen habe". Dieses Argument findet sich noch einmal auf Seite 14 im Schriftsatz der Klägerin vom 25.03.2002, wie überhaupt die diversen Wiederholungen und die hohe Redundanz eine ordnungsgemäße Kommentierung erschwert.

Im Übrigen interessiert für die rechtliche Bewertung die technische Funktionsweise nur am Rande. Das Gesetz verbietet nicht besondere technische Zusammenhänge und maschinelle Funktionen. Das Gesetz verbietet allenfalls Taten.

Schließlich hat der Beklagte die Meinungsäußerung der Klägerin zur Kenntnis genommen, die sich unter g) auf Seite 6 findet, wonach von der Klägerin geltend gemacht wird, dass die Lektüre des Textes der Schlagzeile genüge, um die im Volltext zu erwartende Nachricht dem Leser zu vermit­teln. Wenn dem so wäre, dann wären die Schlagzeilen erst recht nicht in irgendeiner Weise schutz­fähig, da sie dann ja nur allgemeine Tatsachenbehauptungen vermitteln, ohne im Geringsten einen schutzfähigen Gehalt zu haben, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schutzrechts sui generis.

Es fällt auf, dass die Klägerin es vermeidet, auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 06.03.2002 einzugehen. Offenbar sollen diese Ausführungen unstreitig gestellt werden?

Soweit die Klägerin auf Seite 6 unten den Anspruch auf eine Integrität der Ordnungsstruktur auf der Internetseite der Klägerin reklamiert, sei hervorgehoben, dass keinerlei Schutzfähigkeit inso­weit gegeben ist, zumal lediglich Städtebezeichnungen und Kreisbezeichnungen gegeben sind, also allgemeine Einteilungsschemata, die sogar jedes Schulkind zu beachten hat, wenn es den An­spruch erhebt, eine gute Note im Fach "Heimat- und Sachkunde" zu erhalten. Hierzu gehören gewiss auch die geographischen Ortsbezeichnungen ebenso wie die geometrischen Ortsbezeichnungen.

Die Meinung der Klägerin auf Seite 8 unter Buchstabe d), wonach der Beklagte eine Vervielfälti­gung vorgenommen habe, ist längst widerlegt worden durch die Ausführungen im Schriftsatz vom 06.03.2002.

Unter Buchstabe f) auf Seite 8 findet sich auch eine irrtümliche Sachdarstellung der Klägerin. Es gibt keinen Vertrag zwischen dem Beklagten und der Volksbank und Raiffeisenbank Mainfranken. Auch dies wurde schon wiederholt von der Beklagten betont. Durch die ständige Wiederholung unwahrer Behauptungen soll offenbar der Leser ermüdet werden?

Auf Seite 9 findet sich unter Buchstabe h) die Behauptung, dass der Beklagte nicht die verlinkten Schlagzeilensammlungen oder jedenfalls nicht nur diese übernommen habe, sondern mit den Verlinkungen eine "Struktur" übernommen habe. Hier interessiert, was die Klägerin damit meint. Wenn die Klägerin meinen sollte, dass es sich um eine Art Infrastruktur internettechnischer Art handele, sei hervorgehoben, dass die Anlegung zusätzlicher Verbindungen (etwa im Verkehrsbe­reich die Anlegung zusätzlicher Zufahrtsstraßen) nicht zu einer Einbuße an der herkömmlichen und bisherigen Infrastruktur führt. Vergleicht man etwa die Internetangebote der Klägerin mit einem Fußballstadion, so erweist sich der Beklagte als Streithelfer der Klägerin. Der Beklagte hat kein ei­genes Stadion gebaut, sondern er hat nur einen Zufahrtsweg zum Stadion der Klägerin gebahnt! Er hat also die Wirkungsmöglichkeit des Internetangebotes der Klägerin verbessert! Inwiefern hiervon die Klägerin beeinträchtigt worden sein will, erschließt sich dem unbefangenen Betrachter nicht ohne Weiteres.

Jede übertriebene ausufernde Interpretation der urheberrechtlichen Bestimmungen führt zu der akuten Gefahr, dass die Möglichkeiten des Internets zerstört werden. Die Möglichkei­ten, zur Vertiefung des Wissensstandes beizutragen, werden zerstört, wenn exklusivere Rechte auf allgemein zugängliche Tatsachen grundlos zugebilligt werden. Wenn von vornherein vermutet wird, dass eine Vermittlung von Tatsachenbehauptungen, die ins Internet gestellt worden sind, unerlaubt sei, führt dies zu einer Beschränkung der internettechnischen Errungenschaft und damit zu einer ganz unsinnigen Privatisierung von Wissen.

In Wahrheit ist dasjenige Wissen, das sich in all­gemeinen Nachrichten findet, Allgemeingut. Wer ein solches Wissen für sich allein beansprucht, mag es für sich behalten. Ein solches Wissen unterliegt der Sozialbindung. Es gibt kein Wissen, dass jemand einerseits öffentlich ins Internet stellen darf und andererseits geheim halten lassen will. Es gibt kein Exklusivrecht auf Wissen, das bereits öffentlich ins Internet gestellt worden ist. Die gegenteilige Mei­nung der Klägerin erweist sich als eine eigennützige Verirrung.

X.

Im Übrigen bestreitet der Beklagte, die Meinung vertreten zu haben, dass seine Suchmaschine "genial" sei, wie von der Klägerin auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 25.03.2002 zitiert wird. Eine derartige Selbsteinschätzung ist dem Beklagten völlig fremd. Der Beklagte kann nichts dafür, dass Dritte die Suchmaschine des Beklagten "genial" finden. Der Hofer Prozessbevoll­mächtigte des Beklagten hält diese Meinung im Übrigen aufrecht. Es handelt sich um eine Wer­tung, die keineswegs von der Klägerin nachvollzogen werden muss, und die völlig unerheblich ist für diesen Rechtsstreit. In seinen zwei rechtskräftigen Urteilen, die bereits zitiert worden sind, hat das Landgericht Berlin hervorgehoben, dass die Suchmaschine "Newsclub" absolut üblich ist. "Ge­nial" ist hier gewiss die Bemühung des Beklagten zu nennen, als Einzelkämpfer in beharrlicher und entschlossener Weise diese Suchma­schinenfunktionen zu implementieren. Der Beklagte hat dies allein aus Forschungszwecken getan. Er hat keinerlei kommerzielle Ziele damit verbunden. Die ge­genteilige Meinung der Klägerin, die immer wieder geltend gemacht wird, ist eine Unterstellung. Es gibt bislang keinen einzigen Spon­sor des Beklagten! Der Beklagte hatte mit der Hofer Raiffeisenbank lediglich einen kostendeckenden probeweisen Ge­schäftsablauf, der nur kurze Zeit angedauert hat. Der Beklagte ist dabei, sich zu speziali­sieren auf dem Wege des Informations-Managements, was also läuft in die Richtung der Dokumen­tation von Medienprodukten im Bibliothekswesen usw.

Verkannt wird schließlich von der Klägerin, soweit behauptet wird (Seite 15), dass er sich als Rechteinhaber, und zwar als Inhaber von Rechten, die der Klägerin gehören, berühmt habe. Der Beklagte hat sich auch nicht berühmt, Inhaber von Nachrichten zu sein oder Autor von Nachrichten zu sein oder Inhaber von Verwertungsrechten über Nachrichten zu sein, die die Klägerin gebracht habe. All diese Behauptungen der Klägerin sind unzutreffend.

Dies gilt auch für die Behauptung auf Seite 18, soweit ein Urteil des Kammergerichts vom 26.05.2000 erwähnt wird. Gerade weil dieses Urteil vorhanden ist, ist besonders hoch einzuschät­zen, dass es zu den beiden Entscheidungen des Berliner Landgerichts vom 30.01.2001 gekommen ist. Bereits erstinstanzlich wurde hierzu die Fundstelle im Internet bekannt gegeben.

Im Übri­gen betrifft die von der Klägerin erwähnte Entscheidung des Kammergerichts einen etwas anders gelagerten Fall, insofern, als die Stellenangebote im Sachmagazin natürlich nichts zu tun haben mit allgemein zugänglichen Nachrichten - Überschriften, die Allerweltsdinge betreffen. Nichts zu tun haben solche Stellenangebote auch mit der Verlinkung, die zwischen den Überschrif­ten und den Volltexten besteht. Die Verlinkung ist nur eine Seitenbezeichnung bzw. Fundstellenan­zeige und sonst nichts. Informationen über Stellenangebote sind für spezielle Interessenten werthal­tig, nämlich für Arbeitssuchende. Anders als lokalpolitische Nachrichten, die als solche allenfalls Unterhaltungswert haben, sofern sie wenigstens ins Printmedium der Klägerin aufgenommen wor­den sind, erscheinen als quasi zeitungstechnische "Abfallprodukte", deren finanzielle Wertlosigkeit darin dokumentiert wird, dass sie gerade nicht ins Printmedium aufgenommen worden sind. Sind sie aber bereits in der Zeitung veröffentlicht worden, haben sie nicht einmal mehr einen Unterhal­tungswert, wenn sie im Internet zu finden sind.

Es versteht sich von selbst, dass die Überschriften von Nachrichten keinen wirtschaftlichen Wert haben und auch ungeeignet sind, als Inhalt einer Datenbank schutzfähig zu sein, sofern dieser In­halt der Datenbank gerade der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist!

Anders wäre es gewiss, wenn die Klägerin den Inhalt der Datenbank nur gegen Codewort und nur entgeltlich öffentlich zugänglich gemacht hätte. Dies ist aber gerade nicht der Fall gewesen. Inzwi­schen ist es wohl der Fall. Es ist unerfindlich, weshalb die Klägerin die Klage erhoben hat.

Unrichtig ist die weitere Behauptung der Klägerin auf Seite 20, wonach der Beklagte die Klägerin behindere, im Internet finanzielle Kooperationen einzugehen. Dieses Argument der Klägerin ist un­verständlich. Es ist im Übrigen auch urheberrechtlich unerheblich.

Gänzlich antiquiert, ja anachronistisch wird die Argumentation der Klägerin auf Seite 20 im letzten Absatz, wonach im Jahr 1987 der BGH eine Rechtsansicht vertreten habe, die den vorliegenden Fall zu präjudizieren geeignet sei. Im Jahr 1987 hat es das World-Wide-Web noch nicht gegeben! Die Mög­lichkeit der Verknüpfung zweier Internetseiten per Link gab es erst recht noch nicht! So­weit es der Klägerin gefällt, von der urheberrechtlichen Argumentation auf die wettbewerbsrechtli­che Argu­mentation überzugehen, sei hervorgehoben, dass letzterer bereits die Einrede der Verjäh­rung entge­gensteht. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass der Beklagte nicht ihr Konkurrent ist, sondern ganz im Gegenteil die Klägerin unterstützt hat, was die Klägerin freilich irrig nicht wahrhaben will.

Rechtsanwalt