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OBERLANDESGERICHT
MÜNCHEN
Aktenzeichen:
6 U 5259/01
7
O 6910/01 LG München I
In
dem Rechtssreit
[...] Presse
Zeitungsverlagsgesellschaft GmbH & Co.,
[...]
gegen
Christian
Kohlschütter,
[...]
wegen Urheberrechts
erläßt der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter
ohne mündliche Verhandlung am 10. Mai 2002 folgenden
Beschluß:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung
von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Streit der Parteien geht darum, ob es
rechtlich zulässig war und ist, Schlagzeilen, die die Klägerin
in ihren Internet-Diensten [...] einstellt und mit Links auf
einen dazugehörigen Volltext bzw. eine abgekürzte Fassung
des Volltextes versieht, in den Internet-Dienst des Beklagten
Newsclub zu übernehmen.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes
im einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des
Landgerichts München I vom 18.09.2001 – Az.: 7 O 6910/01 –
verwiesen.
II.
Der Antrag war zurückzuweisen, da die
beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet, § 114 ZPO.
In erster
Linie verweist der Senat hierzu auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils, denen er sich in vollem Umfang anschließt.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich noch folgende
Anmerkungen veranlasst:
Der
grundlegende rechtliche Irrtum des Beklagten (und des Landgerichts
Berlin) besteht darin, es für zulässig zu halten, unter
dem Begriff „Suchmaschine“ die Schlagzeilensammlungen
der Klägerin in einen eigenen Internet-Dienst des Beklagten zu
gewerblichen Zwecken zu integrieren. Genau dies soll durch §
87b UrhG verhindert werden (vgl. auch Erwägungsgrund 39 der
Datenbankrichtlinie).
Die
mit Wirkung zum 01.01.1998 in das UrhG aufgenommene
Datenbankrichtlinie setzt nicht, wie der Beklagte meint,
urheberrechtsschutzfähige Werke voraus, sondern begründet
ein Schutzrecht sui generis des Datenbankherstellers, vgl. Hertin in
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, vor §§ 87 a-e,
RN 1,3.
Dass die
Überschriftensammlungen der Klägerin Datenbanken im Sinn
des § 87 a UrhG sind, hat das Landgericht detailliert
dargelegt.
Auch wenn von Seiten der Klägerin noch nicht
im Einzelnen dargelegt worden ist, welcher Kostenanteil ihres
Betriebs auf die Herstellung der Printmedien entfällt und
welcher Anteil auf die Einstellung der Schlagzeilen nebst den
jeweiligen Links in ihre Internet-Dienste, ist nach Auffassung des
Senats bereits der rein technische Aufwand eine nicht unerhebliche
Größe.
Dazu kommt, dass die Pflege der Homepages,
d.h. welche weiteren Artikel sollen mit Schlagzeilen versehen in den
einen oder anderen Dienst aufgenommen werden, zusätzlichen
personellen Aufwand erfordert. Es müssen also finanzielle
Mittel und Arbeit laufend eingesetzt werden (vgl. Erwägungsgrund
40 der Datenbankrichtlinie).
Dieser Aufwand ist insbesondere
im Verhältnis zu sehen zu dem Aufwand, der erforderlich ist,
die Datenbank bzw. einzelne Daten hieraus zu kopieren (vgl.
Erwägungsgrund 7 der Datenbankrichtlinie).
Ob sich
der Beklagte bei den Datenbanken der Klägerin im 5-Minutentakt
oder nur mehrfach täglich bedient hat, spielt für die
Verwirklichung von § 87 b UrhG keine entscheidende Rolle.
Schließlich
teilt der Senat auch die Auffassung von Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 9. Auflage, § 15 RN 4 a E., dass es für eine
öffentliche Wiedergabe nicht unbedingt erforderlich ist, dass
mehr als eine Person gleichzeitig die Wiedergabe
wahrnimmt.
Insoweit ist auch der Entwurf einer Umsetzung der
Richtlinie 2001/29 EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21.05.2001 (ABI. EG Nr. 2 167 S. 10) heranzuziehen, der in
seiner Begründung von einer Klarstellung spricht (zu Art. 1 Nr
1, 4 und 5).
Begründet
erscheint allenfalls die Anschlussberufug der Klägerin, was
aber nicht zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe für
den Beklagten führen kann.
Dr. Streicher,
Vorsitzender Richter Dr. Haus, Richter am
Oberlandesgerichts Nötzel, Richterin
Quelle: NewsClub.de, Christian Kohlschütter
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